Alimente & Unterhalt in Österreich
Jeder Mensch, der sich für ein Kind entscheidet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er für dieses Kind Unterhalt leisten muss. In diesem Beitrag erhalten Sie nützliche Informationen rund um das Thema Alimente und Unterhalt in Österreich. Nachdem Sie diesen Beitrag gelesen haben, werden Sie definitiv ein Experte in dieser Thematik sein.
Welche Arten von Unterhaltsleistungen gibt es?
Unter dem Begriff Kindesunterhalt sind die Unterhaltsleistungen zu verstehen, welche Eltern gegenüber ihren Kindern erbringen müssen.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Elternteil die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind hat. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, denn es müssen beide gegenüber dem Kind Unterhalt leisten.
Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihrem Kind Unterhalt zu erbringen, müssen dies in vielen Fällen die Großeltern übernehmen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Existenz der Großeltern durch die Unterhaltsleistungen nicht gefährdet wird.
In Österreich unterscheidet man zwischen dem sogenannten Naturalunterhalt sowie dem Geldunterhalt, den sogenannten Alimenten. Wenn ein Kind mit einem Elternteil oder gar beiden Elternteilen in einem Haushalt lebt, hat es einen Anspruch auf einen Naturalunterhalt. Diese Unterhaltszahlung umfasst Beträge für das Taschengeld, die Freizeitgestaltung, den Unterricht und die Erziehung, die Bekleidung, Nahrungsmittel und die Unterkunft selbst.
Der Elternteil, der nicht mit dem Kind im selben Haushalt lebt, muss diesem gegenüber Geldunterhalt leisten. Dieser Geldunterhalt umfasst Geldleistungen, welche entweder durch private Vereinbarungen oder das Gericht erteilt werden und der Bedürfnisdeckung des Kindes dienen.
Ein Elternteil kann grundsätzlich nicht auf den Unterhalt verzichten, da die Leistungen dem Kind zustehen. Wenn es sich um ein minderjähriges Kind handelt, muss der Elternteil, welcher die Geldleistungen erbringen muss, das Geld an den anderen Elternteil überweisen, welcher die Leistungen anschließend für das Kind verwenden muss.
Ein volljähriges Kind kann verlangen, dass die Zahlungen direkt an es selbst überwiesen werden. Eine Kürzung des Geldunterhalts kann dann erfolgen, wenn sich der Elternteil, welcher die Leistungen erbringt, an der Betreuung des Kindes, zum Beispiel durch Besuchskontakte, beteiligt.
Allgemeines zur Unterhaltshöhe
Die Höhe des Unterhalts ist grundsätzlich von der Leistungsfähigkeit der Eltern sowie dem Bedarf des Kindes abhängig. Dies bedeutet, sowohl die Arbeitsfähigkeit, die Ausbildung, das Einkommen und das Vermögen des Elternteils als auch die Entwicklungsmöglichkeiten, die Fähigkeiten, die Anlagen und das Alter des Kindes spielen bei der Berechnung eine wesentliche Rolle.
Grundsätzlich gilt also zu beachten, je höher das Einkommen des Elternteils ist, desto mehr Unterhalt muss geleistet werden. Es gibt keine gesetzliche Belastungsgrenze für den Elternteil. Im Gegenteil, es kann sogar das Existenzminimum unterschritten werden.
Die Berechnung des Geldunterhalts erfolgt in so einem Fall allerdings vom Gericht und ist eine Einzelfallentscheidung. Bei gravierenden Änderungen des persönlichen Lebens ist es möglich, die Höhe des zustehenden Unterhalts neu zu berechnen. Der Unterhaltsbedarf umfasst grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Kindes.
Folgende Leistungen werden in der Berechnung berücksichtigt:
- Taschengeld
- Freizeitgestaltung
- Bekleidung
- Nahrungsmittel
- Unterhalt und Erziehung
- Unterkunft
Zusätzlich kann es hin und wieder vorkommen, dass der Regelbedarf durch einen sogenannten Sonderbedarf ergänzt wird. Ein Sonderbedarf würde zum Beispiel durch Ausbildungskosten oder medizinische Behandlungen, welche nicht von der Krankenkasse gedeckt sind, entstehen.
In der Regel gelten Kosten für Freizeitbeschäftigungen, Schullandwochen oder den Skikurs nicht als Sonderbedarf. Grundsätzlich ist der Elternteil, welcher Geldunterhalt leistet, allerdings dazu verpflichtet, anteilig für den Sonderbedarf aufzukommen.
Wie kann die Höhe der Alimente berechnet werden?
Es gibt drei Varianten nach diesen die Alimente berechnet werden können.
Die erste Option stellt die Ermittlung des Nettoeinkommens dar.
Bei jedem, der eine unselbstständige Tätigkeit vornimmt, ist das monatliche Nettoeinkommen, also nach dem Abzug von Steuern und den Versicherungsbeiträgen, heranzuziehen. Das Weihnachts- und Urlaubsgeld ist auf zwölf Monate aufzuteilen. Ebenso müssen Abfertigungen und das Entgelt für Überstunden berücksichtigt werden. Bei jedem, der eine selbstständige Tätigkeit ausführt, ist der erwirtschaftete Reingewinn des letzten Geschäftsjahres ausschlaggebend.
Sollte es größere Schwankungen im Einkommen geben, muss ein Durchschnittswert aus den letzten drei Jahren herangezogen werden. Bei all jenen, welche Arbeitslosengeld erhalten, ist dieses Entgelt als Bemessungsgrundlage zu benutzen. Jeder Arbeitslose, der gegenüber einer oder mehreren Personen Unterhalt schuldet, hat einen Anspruch auf einen Zusatzbetrag des Arbeitslosengeldes. Selbstverständlich gilt auch eine Pension als Einkommen, weshalb bei Pensionisten und Pensionistinnen die Höhe der Pension als Grundlage gilt.
Die zweite Option stellt die Prozentsatzmethode dar.
Die Rechtsprechung hat bestimmte Prozentzahlen für die Berechnung der Unterhaltszahlungen festgelegt, welche von dem Alter der Kinder abhängig sind. Für ein Kind, welches zwischen null und sechs Jahren alt ist, sind 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu entrichten. Für ein sechs bis zehn Jahre altes Kind liegt dieser Prozentsatz bei 18 und für ein zehn bis 15 Jahre altes Kind bei 20. Für alle Kinder ab 15 Jahren müssen 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens entrichtet werden.
Die dritte und letzte Option stellt die Anrechnung von anderen Leistungen dar.
Wenn das Kind über ein regelmäßiges und gleichmäßiges Einkommen verfügt, kann sich der Anspruch auf Unterhalt dementsprechend vermindern. Das durchschnittliche Kontaktrecht ist bei einem Tag pro Woche beziehungsweise bei vier Wochen in den Ferien zu finden.
Wenn allerdings deutlich mehr Treffen stattfinden, vermindert sich das Recht auf Unterhaltszahlungen dementsprechend. Grundsätzlich findet eine Minderung um ungefähr zehn Prozent pro zusätzlichen Wochentag statt. Zu einer Aufhebung des Anspruchs auf Geldunterhalt kann es nur dann kommen, wenn keiner der beiden Elternteile die Betreuung zu zwei Dritteln der Zeit übernimmt.
Die gerichtliche Einforderung
Hin und wieder kann es vorkommen, dass der unterhaltsschuldende Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In so einem Fall ist es vonnöten ein Außerstreitverfahren beim Bezirksgericht zu führen. Das Verfahren kann eröffnet werden, wenn entweder das Kind selbst oder ein Elternteil einen Antrag einreicht. Eventuell kann es notwendig sein, einen Rechtsanwalt heranzuziehen. Es muss ein Unterhaltsbemessungsverfahren eingeleitet werden.
Das Kind beziehungsweise der Elternteil kann von einem vorläufigen Unterhalt Gebrauch machen. Vereinbarungen, welche aufwerfen, dass ein Elternteil auf die Zahlungen des anderen Elternteils verzichtet, sind grundsätzlich unwirksam.
Welche Gebühren fallen bei einer gerichtlichen Einforderung an?
Das Verfahren kostet Geld. Diese Kosten sind allerdings von dem Unterhaltsschuldenden zu übernehmen. Die Höhe der Kosten beträgt 0,5 Prozent von der Bemessungsgrundlage. Jeder, der einen Antrag zur Herabsetzung des Unterhalts stellt, muss 14,40 Euro bezahlen. Diese Summe wird allerdings erstattet, wenn das Ergebnis tatsächlich so ausgeht, dass die Summe der Zahlungsverpflichtungen herabgesetzt wird. Minderjährige Personen müssen generell keine Gerichtsgebühren bezahlen.
Welche Unterhaltsansprüche bestehen mit Auslandsbezug?
Wenn sich der Unterhaltsberechtigte in Österreich aufhält, der Unterhaltsverpflichtete jedoch im Ausland lebt, können die Unterhaltsansprüche ebenso über das Bezirksgericht eingefordert werden. Dieses Gerichtsverfahren ermöglicht es, die Unterhaltsansprüche geltend zu machen, wenn der Unterhaltsverpflichtete in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt.
Des Weiteren können die Ansprüche auch in manchen anderen Ländern, zum Beispiel in Australien oder den Vereinigten Staaten von Amerika, geltend gemacht werden. Dies wird durch die völkerrechtlichen Vereinbarungen möglich gemacht.
Welche Antragsmöglichkeiten gibt es bei Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug?
Möglichkeiten für den Unterhaltsberechtigten
Wenn in der Alpenrepublik bereits eine Entscheidung zur Leistung von Unterhaltsansprüchen getätigt wurde, kann die Anerkennung im Ausland beantragt werden. Dies geschieht in dem Land, in dem sich der Unterhaltsverpflichtete aufhält. Genauso kann dies andersrum geschehen. Wenn im Ausland eine Entscheidung über die Leistung von Unterhaltsansprüchen getätigt wurde, kann in Österreich ein Antrag gestellt werden, damit diese Entscheidung auch anerkannt und durchgesetzt wird.
Weiters kann ein Antrag gestellt werden, dass eine Unterhaltsentscheidung im Ausland erlassen wird. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn noch keine andere Entscheidung vorliegt. Letztlich ist es auch möglich, dass die Änderung einer Entscheidung, welche im Ausland getätigt wurde, beantragt wird.
Möglichkeiten für den Unterhaltsverpflichteten
Der Unterhaltsverpflichtete kann beantragen, dass eine Entscheidung, welche bereits im Ausland gefallen ist, durchgesetzt wird. Weiters kann beantragt werden, dass eine im Ausland getroffene Entscheidung überarbeitet und geändert wird.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Der Antrag kann entweder schriftlich oder auch mündlich bei dem Bezirksgericht eingereicht werden. Wenn ein Formblatt für den Antrag vorhanden ist, ist es zwingend vonnöten dieses auch zu benutzen.
Folgende Daten müssen zwingend im Antrag vorhanden sein:
- Erklärung über Art des Antrags
- Name und Kontaktdaten des Antragsstellers
- Name und Kontaktdaten des Antragsgegners (soweit vorhanden)
- Name und Geburtsdatum des Kindes
- Gründe des Antrags
- Kontodaten für die Unterhaltszahlungen
Wie lange müssen Unterhaltszahlungen getätigt werden?
Die Zahlungen des Unterhalts sind grundsätzlich an kein Alter gebunden. Sie sind somit erst dann hinfällig, wenn das Kind für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann. Ein Kind hat während einer Ausbildung grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern.
Dies gilt auch für die Zeit, währenddessen ein Hochschulstudium absolviert wird. Selbst wenn das Studienfach einmal gewechselt wird, erlischt der Anspruch auf Unterhalt nicht. Es gilt zu beachten, dass nach einer Hochzeit kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern mehr besteht. Ab dato ist der Ehepartner für den Unterhalt zuständig.
Kann ein Unterhaltsvorschuss gewährleistet werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unterhaltsvorschuss vergeben werden. Ein Unterhaltsvorschuss kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn ein Antrag gestellt wird. Die Leistungen werden vom Staat vorgestreckt. Anspruchsberechtigt sind alle Kinder, welche in Österreich oder einem EWR/EU-Staat leben oder staatenlos sind. Es darf kein gemeinsamer Haushalt mit dem Schuldner geführt werden. Ob ein Unterhaltsvorschuss geleistet wird, entscheidet das Bezirksgericht. Die Leistungen können für maximal fünf Jahre bewilligt werden.